Akteneinsicht

Das Recht der Beteiligten auf Einsicht der sie betreffenden Akte des Sozialversicherungsträgers ist in § 25 SGB X geregelt.

zum Gesetzestext gesetze-im-internet.de/

Elektronischer Behördenzugang

gesetze-im-internet.de/egovg/

insbesondere gesetze-im-internet.de/egovg/__8

"Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie

1.

einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,

2.

die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,

3.

elektronische Dokumente übermitteln oder

4.

den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten."

Presserklärung des DGUV vom 18.12.2024 zur elektronischen Patientenakte:

"Die "ePA für alle"

Die neue elektronische Patientenakte „ePA für alle“ kommt deutschlandweit ab März 2025. Auch Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung werden von diesem Angebot profitieren können. 

Die gesetzlichen Krankenkassen stellen die „ePA für alle“ über eine App zur Verfügung. Leistungserbringende wie Ärztinnen, Physiotherapeuten oder Kliniken können dann Gesundheitsinformationen einer Person wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte oder die Medikation digital in der ePA speichern. Versicherte können diese Daten über die ePA-App ihrer Krankenversicherung einsehen und verwalten.

Für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung gilt: Ihnen und ihren Behandlern und Behandlerinnen stehen in der ePA alle Daten zu ihrer Heilbehandlung gebündelt zur Verfügung. So kann der zuständige D-Arzt oder die D-Ärztin zum Beispiel direkt auf den Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus zugreifen und weiter behandelnde Personen können Einblick nehmen in die Krankengeschichte. 

Nicht nur aktuelle Befunde können in die ePA hochgeladen werden. Auch Daten zu vergangenen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten können gespeichert werden. Die elektronische Bündelung aller Unterlagen zu einem Unfall bietet zum Beispiel Vorteile, wenn sich Spätfolgen einstellen und weitere Untersuchungen notwendig werden. 

Grundsätzlich gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten: Sie können die Zugriffe Dritter, wie Ärztinnen oder Physiotherapeuten, auf ihre Daten in der ePA selbst steuern. Sie können der Anlage einer ePA durch ihre Krankenkasse auch widersprechen oder die ePA im Nachhinein löschen lassen."