Abfindung der Unfallrente

Die Rentenabfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Wann und wie können Renten der gesetzlichen Unfallversicherung abgefunden werden? Kann man sich Unfallrente auszahlen lassen?

Eine Abfindung ist (noch) nicht möglich, wenn nlcht feststeht, dass die festgestellte Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf Dauer bestehen wird. Zum Beispiel wenn noch eine ärztliche Nachbegutachtung zur erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit oder wegen einer vom Gutachter vorgeschlagenen Überprüfung terminiert ist.

Die Regeln der Abfindung unterscheiden sich danach, ob die MdE unter 40 vH oder 40 vH und mehr beträgt.

Rentenabfindung unter 40 vH MdE

Gesetzeswortlaut gesetze-im-internet

§ 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert

"(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt."

Stichworte:

Verwendungszweck ohne Belang

Ungünstige Sterbetabelle/ungünstiger Abfindungsfaktor

Zeitraum: auf Lebenszeit

Entscheidung steht im Ermessen des UV-Trägers

Der Verwendungszweck der Abfindung ist unerheblich.

Hauptsächlich prüft der UV-Träger die Lebenserwartung durch ein ärztliches Gutachten. Außerdem: Die Abfindung darf nicht zur Belastung der Allgemeinheit führen, z. B. darf dann nach dem Wegfall der monatlichen Rente keine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten.

Ermessensgesichtspunkte bei der Abfindung - BSG-Urteil vom 09.11.2010 B 2 U 10/10 R (Auszug):

...Dass der Beklagten im Hinblick auf die Gewährung einer Abfindung Ermessen eingeräumt ist, folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 76 Abs 1 Satz 1 SGB VII mit dem Gebrauch des Wortes "können", das kein bloßes "Kompetenz-Kann" beinhaltet - so die Rechtsprechung des Senats (BSG ... ) ...

Zusammengefasst zeigt die Gesetzesgeschichte, dass bei der Ermessensausübung über die Bewilligung eines Abfindungsanspruchs neben den Interessen der Allgemeinheit folgende Zwecke abzuwägen sind. Auf Seiten des Versicherten besteht das Interesse, seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Verfügungsmacht über einen erheblichen Geldbetrag im Unterschied zu laufenden, ggf nicht allzu hohen monatlichen Rentenzahlungen zu verbessern. Auf Seiten der Verwaltung geht es um die Verringerung des Verwaltungsaufwandes, um eine Bemessung der Höhe des Kapitalbetrags nach der durch das Lebensalter und die körperliche Beschaffenheit des Berechtigten bedingten voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs - also der weiteren Lebenserwartung - des Versicherten sowie um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unfallversicherungsträgers ...

Soweit in der Literatur weitere Zwecke genannt werden, sind diese zum Teil mit den gesetzgeberischen Zielen vereinbar, zB ob in absehbarer Zeit der Bezug anderer steuerfinanzierter Sozialleistungen droht, womit die Allgemeinheit belastet werden würde, der aber durch den Bezug einer Verletztenrente zumindest verringert würde, während es für andere genannte Zwecke, wie zB eine Berücksichtigung des von dem Versicherten beabsichtigten Verwendungszwecks der Abfindung bei einer so genannten kleinen Verletztenrente, keine erkennbare Begründung gibt... 

Kapitalwertverordnung

gesetze-im-internet.de

Leider wird die Anlage 1 der Verordnung – Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall – nicht unter gesetze-im-internet aufgeführt. Sie finden die Beträge durch Googeln u. U. bei buzer.de.

Anlage 2
Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall

Alter des Verletzten zur Zeit der Abfindung –––Kapitalwert
 unter 25 20,5
25 bis unter 30 19,7
30 bis unter 35 18,8
35 bis unter 40 17,7
40 bis unter 45 16,5
45 bis unter 50 15,1
50 bis unter 55 13,5
55 bis unter 60 11,8
60 bis unter 65 10,0
65 bis unter 70 8,2
70 bis unter 75 6,5
75 bis unter 80 5,0
80 bis unter 85 3,8
85 bis unter 90 2,9
90 bis unter 95 2,2
95 und mehr 1,6

Abfindung von Renten ab 40 vH (MdE)

Abfindungszeitraum: für 10 Jahre

Abfindung steht im Ermessen des UV-Trägers

Maximal die Hälfte der Rente darf abgefunden werden.

Abfindungssumme: 9facher Jahresbetrag des Abfindungsanteils


vgl. §§ 78 und 79 SGB VII


SGB VII - Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_7/_78

und

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__79

Leichte Sprache - so ungefähr

Die BG kann Unfall-Renten abfinden. Die Rentner können das beantragen. Die Unfall-Folgen müssen aber dauerhaft sein. Die Rentner müssen aber ohne die Rente genug Geld zum Leben übrig haben. Sonst kann die BG die Abfindung ablehnen.

 Renten unter 40 Prozent kann die BG nur auf Lebenszeit abfinden. Der Abfindungs-Betrag ergibt sich aus einer Tabelle. Wenn die Unfallfolgen nach der Abfindung schlimmer werden, beantragen Sie dafür Rente.

Renten von 40 Prozent und mehr kann die BG für 10 Jahre abfinden. Dann darf aber höchstens die halbe Rente abgefunden werden. Den Rest- Renten-Teil zahlt die BG weiter.