Minderung der Erwerbsfähigkeit

(MdE)

Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens infolge des Versicherungsfalls ergibt ( § 56 Abs. 1 SGB VII).

Die MdE wird aufgrund medizinischer oder sonstiger Erfahrungssätze geschätzt. Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. 

Ärztliche Meinungsäußerungen sind eine wichtige Grundlage für die rechtliche Schätzung der MdE, haben aber keine verbindliche Wirkung. 

Die in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefassten MdE-Erfahrungswerte dienen als Anhaltspunkte für die Einschätzung im Einzelfall. Ihnen kommt nicht der Rechtscharakter einer gesetzlichen Norm zu. Sie stellen als antizipierte Sachverständigengutachten nur allgemeine Erfahrungssätze dar, um den unbestimmten Rechtsbegriff der MdE auszufüllen. 

 Aus der Rechtsprechung:
Die Bewertung der MdE ist eine Schätzung, der eine gewisse Schwankungsbreite eigentümlich ist. Soweit dabei bestimmte Grenzen nicht überschritten werden, ist jede innerhalb der Toleranzspanne liegende Schätzung gleichermaßen rechtmäßig. Als äußerste Grenzen der Spanne sind daher Abweichungen um 5 v.H. nach oben oder unten anzusehen.

Einfache Sprache:
Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Der Unfall macht, dass ich mit dem Körper und dem Kopf weniger arbeiten kann. Dann wird die M D E in Prozenten gemessen, für alle Berufe, nicht nur meinen. Damit es gerecht ist, gibt es Regeln und Tabellen. Die B G und das Gericht schauen darauf.